Der Bundesrat hat am 12.6.2026 beschlossen, die Übergangsfrist für die Sachkundeanforderungen bei der Nagetierbekämpfung um 3 Jahre zu verlängern.
Der Bundesrat begründet sein Entscheidung wie folgt:
Laut Statistischem Bundesamt gibt es in Deutschland 254 000 landwirtschaftliche Betriebe (Stand 2025). Ein Großteil dieser Betriebe befindet sich in Bayern (ca. 81 000), Baden-Württemberg (ca. 37 000), Niedersachsen (ca. 35 000) und Nordrhein-Westfalen (ca. 32 000). Ein erheblicher Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe muss die Hygiene von Futtermitteln oder hergestellten Lebensmitteln sicherstellen. Dies erfordert in der Regel die Verwendung von BiozidProdukten wie Rodentiziden. Die Verwendung dieser Schädlingsbekämpfungsmittel „in geringem Umfang im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt, verarbeitet oder in Verkehr gebracht werden“, bedurfte bis Oktober 2021 keiner Sachkunde. Damit greift für diese Verwendungen die derzeit in der Gefahrstoffverordnung festgelegte Übergangsfrist bis zum 28. Juli 2027. Aufgrund der hohen Anzahl der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe ist die notwendige vollumfängliche Schulung bis zum Ende der derzeitigen Übergangsfrist nicht zu bewerkstelligen. Allein in Bayern wären dafür ohne Rücksicht auf Wochenenden und Feiertage über zehn Schulungen pro Tag nötig.
Hier muss erwähnt werden, dass die z.Z. geltende Übergangsfrist bereits einmal um 1 Jahr verlängert wurde und damit 6 Jahre beträgt. Es scheint unverständlich, dass die landwirtschaftlichen Betriebe die Anforderungen an die Sachkunde bei der Nagetierbekämpfung mit Antikoagunatien nach § 15c der Gefahrstoffverordnung 5 Jahre ignoriert haben und bis heute diesbezüglich untätig waren.
Richtig ist, dass in der jetzt verbleibenden Zeit die notwendigen Sachkundeschulungen nicht mehr durchgeführt werden können. Zumal bis heute ungeklärt ist, ob Landwirte einen verkürzten Lehrgang absolvieren können oder volle 3 Tage einen Lehrgang besuchen müssen. Auf Anfrage beim LASI vor 3 Jahren wurde eine klare Antwort kommuniziert. Es können keine Teil aus der Pflanzenschutzsachkundeprüfung für die gefahrstoffrechtliche Prüfung anerkannt werden, also sind mindesten 3 Tage Lehrgang notwendig. Heute signalisieren die Behörden, das verkürzte Lehrgänge doch möglich wären, denkbar scheinen Lehrgänge mit 10 Unterrichtseinheiten. Für diese Lehrgänge muss jedoch eine staatliche Anerkennung beantragt werden. Soweit unsere Recherchen ergaben, wurde liegen bis heute jedoch noch keine Anerkennungen vor.
