Die TRGS 540 mit den Anforderungen an die Fachkunde zur Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln liegt seit 9/2025 im Entwurf vor!

Endlich wurden die Anforderungen an die Fachkunde für die professionelle Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln festgelegt, die nicht unter den § 15c der Gefahrstoffverordnung fallen!

Im September 2025 hat der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) einen Entwurf der TRGS 540 veröffentlicht, in dem die Anforderungen an die Fachkunde für die Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln festgelegt werden die nicht unter den § 15c der Gefahrstoffverordnung fallen.

Die Branche der professionellen Schädlingsbekämpfung war vor der Novellierung der Gefahrstoffverordnung 2021 über Jahrzehnte durch die „Freisetzungsklausel“ vom Wettbewerb durch andere Branchen abgeschottet. Es galt, wer Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen mit sehr giftigen, giftigen oder gesundheitsschädlichen Stoffen oder Gemischen durchführen wollte, benötigte die „große“ gefahrstoffrechtliche Sachkunde als Schädlingsbekämpfer/in. Dabei war nicht die Einstufung des Produktes entscheidend, sondern die Einstufung der Wirkstoffe, wenn diese im Rahmen der Schädlingsbekämpfungsmaßnahme freigesetzt wurden. Das war bei den meisten insektiziden Präparaten der Fall, die im Spritz-, Sprüh- oder Nebelverfahren ausgebracht wurden. Die Sachkundeanforderung galt jedoch nur für die professionelle Schädlingsbekämpfung, also wenn die Schädlingsbekämpfungsmittel bei anderen (z.B. unseren Kunden) ausgebracht wurden.

Mit der Novellierung der Gefahrstoffverordnung 2021 wurde die Freisetzungsklausel abgeschafft und der Anwendungsbereich neu definiert. Ein gefahrstoffrechtlicher Sachkundenachweis ist jetzt nur erforderlich, wenn die Stoffe oder Zubereitungen akut toxisch Kategorie 1 (Lebensgefahr), 2 (Lebensgefahr) oder 3 (giftig) sind, oder wenn sie als spezifisch zielorgantoxisch, krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch gekennzeichnet werden, oder für den geschulten berufsmäßigen Verwender zugelassen wurden. Dabei zählt die Einstufung des Präparates, nicht mehr die der Wirkstoffe. Die Beschränkung der Sachkundepflicht auf die professionelle Schädlingsbekämpfung wurde aufgehoben, der § 15c der Gefahrstoffverordnung gilt auch für Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, die im eigenen Betrieb, bzw. in der eigenen Kanalisation oder auf dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb stattfinden.

Was haben diese Änderungen für Folgen in der Praxis?

Aufgrund der reproduktionstoxischen und spezifisch zielorgantoxischen Wirkung der Rodentizide mit blutgerinnungshemmender Wirkung dürfen diese Präparate seit 2021 nur noch von Sachkundigen nach Gefahrstoffverordnung ausgebracht werden, auch wenn es in der eigenen Kanalisation oder auf dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb stattfindet. Die Sachkunde erlangt man durch die erfolgreiche Teilnahme an einer staatlich anerkannten Sachkundeschulung incl. Sachkundeprüfung. Weder die betreffenden Kommunalarbeiter noch die Landwirte besaßen, bzw. besitzen diese gefahrstoffrechtliche Sachkunde. Entsprechende Übergangsfristen für Anwender, die vor 2021 ohne Sachkunde die Rodentizide ausbringen durften,  wurden zwar verlängert, laufen aber 2027 aus. Hier fand eine deutliche Verschärfung bezüglich der Sachkundeanforderungen statt.

Bei den Insektiziden sieht es jedoch anders aus. Anwendungsfertige Präparate, wie z.B. Fertigpräparate zum Spritzen oder Aerosoldosen mit insektiziden Flüssigkeiten sind i.d.R. nicht als akut toxisch Kat. 1, 2 oder 3 gekennzeichnet und haben auch keine spezifisch zielorgantoxische oder reproduktionstoxische Wirkung. Das trifft auch auf die meisten insektiziden Köderpräparate zu. Diese Präparate dürfen nach der Novellierung der Gefahrstoffverordnung ohne gefahrstoffrechtliche Sachkunde angewendet werden. Die besonderen Vorschriften des § 15c der Gefahrstoffverordnung sind nicht zu erfüllen, wie z.B. die einmalige Anzeigepflicht der Tätigkeit vor der erstmaligen Durchführung von Schädlingsbekämpfungen mit diesen Mitteln.

Damit wurden die Kompetenzanforderungen für die Anwendung von insektiziden Präparaten zur Schädlingsbekämpfung erheblich herabgesetzt.

Darf jetzt jeder Hausmeisterdienst oder Gebäudereiniger seine Mitarbeiter ohne Weiteres zur gewerbsmäßigen Schädlingsbekämpfung einsetzen?

Nein, für diese Fälle hat der Verordnungsgeber den Begriff der Fachkunde mit der Novellierung der Gefahrstoffverordnung 2021 eingeführt. Für die berufsmäßige Verwendung von Bioziden aus der Hauptgruppe 3 der Biozidverordnung werden die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln in den §§ 15a und 15b der Gefahrstoffverordnung definiert. Insofern müssen auch branchenfremde Unternehmen die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllen, wie z.B. die Substitutionsprüfung nach § 6 GefStoffV oder ein Mindestmaß an Wissen über den fachgerechten Einsatz der anzuwendenden Biozidprodukte.

Diese Mindestanforderung an die Kompetenz von Mitarbeitern bei der Ausbringung von Schädlingsbekämpfungsmitteln wird in § 15b der GefStoffV als „Fachkunde“ bezeichnet. Die Fachkunde nach § 15b Absatz 3 umfasst die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten,  die erforderlich sind, um die verwendeten Biozid-Produkte bestimmungsgemäß und fachgerecht verwenden zu können. Hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Fachkunde sind die nach § 20 Absatz 4 bekanntgegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Nach § 20 der GefStoffV wird beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) gebildet. Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört u.a.,  den  Stand der Wissenschaft,  Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung  zu ermitteln und entsprechende Empfehlungen auszusprechen.

Vier Jahre nach der Novellierung der Gefahrstoffverordnung hat der AGS nun endlich einen Entwurf der TGS 540 veröffentlicht, in dem die Anforderungen an die „Fachkunde“ definiert werden.

Es werden insbesondere folgende Kenntnisse vorausgesetzt. Das sind Basiskenntnisse der Rechtsvorschriften, die für eine ordnungsgemäße Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln notwendig und Kenntnisse über die Informationsquellen zu den zulässigen Verwendungszwecken und Verwendungsbedingungen, außerdem Kenntnisse darüber, wie die Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf das notwendige Mindestmaß begrenzt oder vermieden werden kann (Substitution) und Kenntnisse über mögliche schädliche Auswirkungen der Verwendung der jeweiligen Schädlingsbekämpfungsmittel auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt und wie diese verhindert oder minimiert werden können.

Gemäß dem Entwurf der TRGS 540 ist eine Person fachkundig, wenn sie über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, in dem die Verwendung von Biozid-Produkten aus der Hauptgruppe 3 zum Ausbildungs- und Berufsbild gehören und die die oben genannten Kenntnisse abdeckt, z. B. Schädlingsbekämpfer. Fachkundig ist auch, wer über eine einschlägige Berufserfahrung verfügt. Über die einschlägige Berufserfahrung verfügen Personen, wenn sie über einen längeren, für das Verwenderprofil relevanten Zeitraum in einem Beruf tätig waren, der mit der Verwendung von Biozid-Produkten aus der Hauptgruppe 3 verbunden ist. Beschränkt sich die Verwendung auf eine Produktart oder auf bestimmte Schädlinge mit Beschränkung auf bestimmte Biozid-Produkte, genügt eine mindestens 3-monatige Tätigkeit. Auch fachkundig ist, wer zeitnah eine entsprechende Tätigkeit ausführt. Eine zeitnahe Tätigkeit in Verbindung mit der Verwendung von Biozid-Produkten aus der Hauptgruppe 3 liegt vor, wenn sie nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

Wurden die oben benannten Kenntnisse nicht bereits durch anderweitige Schulungen, Unterweisungen oder die Berufsausbildung vermittelt, sind diese durch die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen zu erwerben. Diese Fortbildungsmaßnahmen sollen allgemeine Grundkenntnisse sowie die produkt- bzw. verwendungsspezifischen Kenntnisse vermitteln. Der zeitliche Umfang der Fortbildungsmaßnahmen über die produkt- bzw. verwendungsspezifischen Kenntnisse wird in dem Entwurf der TRGS 540 mit 8 – 10 Lehreinheiten pro Anwendungsgebiet (Rodentizde, Insektizide/Akarizide und Repellentien) empfohlen. Das Gleiche gilt in etwa für die allgemeinen Grundkenntnisse. Diese Kenntnisse können auch durch betriebsinterne Schulungen und Unterweisungen vermittelt werden, auch durch Belehrungen während der praktischen Tätigkeit.

An diesem Punkt soll hier klar gestellt werden, dass es sich bei den Fortbildungslehrgängen zur Erlangung der Fachkunde nicht um staatlich anerkannte Lehrgänge mit Sachkundeprüfungen handelt, sondern um Schulungen und Unterweisungen im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Unternehmers, bzw. Arbeitgebers. Die Art der empfohlenen Lernzielkontrollen und die Anfertigung der Schulungs- bzw. Unterweisungsnachweise werden nicht näher definiert. Da es bei der Ausbringung von Bioziden, die nicht unter den § 15c der GefStoffV fallen, keine Anzeigepflichten gibt, erlangen die Gewerbeaufsichtsämter als Überwachungsbehörden auch keine Kenntnis über Firmen, welche diese Tätigkeiten ausführen. Unberührt davon bleiben natürlich die Pflichtnachweise gemäß der Arbeitsschutzvorschriften, wie die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und die Dokumentation der Substitutionsprüfung nach Gefahrstoffverordnung, sowie die Erstellung von Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe, und die entsprechenden Unterweisungsnachweise.

Eröffnet die Etablierung der „Fachkunde“  in der professionellen Schädlingsbekämpfung jetzt die Türen für Mitbewerber aus branchenfremden Bereichen?

Ich denke nicht, wenn sich alle Akteure an die Regeln halten. Wenn die Empfehlungen des AGS bezüglich der Anforderungen an die Fachkunde durch die Überwachungsbehörden wirksam von allen Unternehmen eingefordert werden, bleiben die Hürden in Hinsicht auf Kompetenz und Erfahrung in der Durchführung professioneller Schädlingsbekämpfung ausreichend hoch um eine wirksame und sichere Schädlingsbekämpfung zu gewährleisten. Alleine die Forderung nach mindestens 3 Monaten Praxis in einem Beruf, der mit der Verwendung von Biozid-Produkten aus der Hauptgruppe 3 verbunden ist, stellt bereits eine hohe Hürde für branchenfremde Mitbewerber dar. Die Fachkunde kann für die Schädlingsbekämpfungsbranche sogar hilfreich sein, niedrigschwellig neue Kollegen in die Betriebe zu integrieren.

Aber ich befürchte, dass einige Unternehmen die Verantwortung für die Fachkunde ihrer Mitarbeiter nicht mit dem notwendigen Konsequenz wahrnehmen. Es bleibt die Versuchung, Sachkunde zu bescheinigen ohne entsprechende Unterweisungen, bzw. Lehrgänge besucht zu haben. Da die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln, die nicht unter den § 15c der Gefahrstoffverordnung fallen, nicht anzeigepflichtig ist, kann die Überwachungsbehörde auch keine Kontrollen durchdürfen.

Deswegen wird es umso wichtiger, die Qualität und Kompetenz eines professionellen Fachbetriebes für Schädlingsbekämpfung für den Kunden transparent zu darzustellen. Das können professionelle Schädlingsbekämpfungsunternehmen z.B. durch die Zertifizierung nach DIN EN 16636 erreichen. Mit der Zertifizierung nach DIN EN 16636 kann das Schädlingsbekämpfungsunternehmen nachweisen, dass es die technischen und personellen Fähigkeiten besitzt, eine professionelle Schädlingsbekämpfung nach den allgemein anerkannten Regeln der DIN EN 16636 durchzuführen.

Da viele Unternehmen, vor allem kleine Betriebe mit der Durchführung von betriebsinternen Schulungen und Unterweisungen oft überfordert sind, ist die Bereitstellung von Fachkundelehrgängen dringend erforderlich, welche die Empfehlungen des AGS aus der TRGS 540 umsetzen. In dem Entwurf der TRGS 540 aus dem September 2025 wird in zwei Modulen der thematische und zeitliche Rahmen für Fachkundeschulungen beschrieben.

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