Die TRGS 540 „Verwendung von Biozid-Produkten – Grundanforderungen“ ist am 21.11.2025 in Kraft getreten.

In dieser TRGS werden die allgemeinen Anforderungen (Grundanforderungen) an die Verwendung von Biozid-Produkten beschrieben, um die ordnungsgemäße Verwendung von Biozid-Produkten zu gewährleisten. Sie legt die grundlegenden Anforderungen an die Qualifikation der Verwender von Biozid-Produkten fest, die aufgrund der Einstufung oder Zulassungsbedingungen vorgeschrieben sind. Sie gilt auch für das Öffnen begaster Transporteinheiten.    

Die TRGS richtet sich an Arbeitgeber. Der Unternehmer ohne Beschäftigte ist dem Arbeitgeber gleichgestellt. Für private Haushalte wird empfohlen, die in dieser TRGS beschriebenen Maßnahmen anzuwenden. Die Regelungen dieser TRGS gelten für die Verwendung aller Biozid-Produkte unabhängig von ihrer Einstufung und ihrer Produktart.

Für besonders gefährlich Schädlingsbekämpfungsmittel, die unter den § 15c der GefStoffV fallen, werden in Zukunft zusätzlich die Regeln der TRGS 541 zu beachten sein. Es liegt jedoch bis heute nicht einmal ein Entwurf der TRGS 541 vor, obwohl die Gefahrstoffverordnung in § 20 schon seit 2021 auf Veröffentlichungen des Ausschuss für Gefahrstoff (AGS)  verweist.

Inhaltlich liegt der Schwerpunkt der TRGS 540 bei der Definition der allgemeinen Anforderungen für die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln, wie z.B. Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Anwendergruppen entsprechend der Zulassung nach Biozidverordnung. Es werden weiterhin die Beurteilungskriterien für die Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV einschließlich der Substitutionsprüfung eingehend dargestellt und die Festlegung der Schutzmaßnahmen erläutert. Die personellen Anforderungen werden festgelegt und die Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen incl. notwendiger Dokumente und Unterweisungen erläutert. Vorschriften zur Lagerung, Entsorgung, Transport, sowie 1. Hilfe-Maßnahmen und arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahmen werden dargestellt.

In den Anlagen Der TRGS 540 wird u.a. die Anforderungen an die Fachkunde für die Verwendung von Biozid-Produkten der Hauptgruppe 3  „Schädlingsbekämpfungsmittel“ detailliert in tabellarischer Form beschrieben.

Bezüglich der personellen Anforderungen, insbesondere die Definition des Begriffes „Fachkunde“ wurden die Auswirkungen auf die Branche der Schädlingsbekämpfer bereits in einem früheren Artikel (s.u.) ausführlich beleuchtet.

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