Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) stellt als Zulassungsbehörde klar (6/2026): Technisch/digitale Lösungen einer Permanentüberwachung von Köderstellen mittels Köderwaage stellen keinen Ersatz für die wöchentlichen Kontrollen durch einen sachkundigen Anwender dar!

Auf der 10. Grünauer Tagung im Mai 2026 wurde darüber diskutiert, ob technisch/digitale Lösungen einer Permanentüberwachung von Köderstellen mittels Köderwaage einen Ersatz für die wöchentlichen Kontrollen durch einen Sachkundigen Anwender darstellen können?

Diesen Verfahren schienen die Vertreter des Umweltbundesamtes (UBA) im persönlichen Gespräch aufgeschlossen gegenüber zu sein.

Da das Umweltbundesamt nur die Benehmensbehörde für die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) als Zulassungsbehörde ist, wurde im Anschluss an die Grünauer Tagung eine offizielle Anfrage bei der BAuA bezüglich dieser Frage gestellt.

Wie das UBA telefonisch mitteile, wurde die Antwort der BAuA auf diese Fragen mit dem UBA eng abgestimmt. In der schriftlichen Antwort stellt die BAuA eindeutig klar:

Technisch/digitale Lösungen einer Permanentüberwachung der Köderstellen mittels Köderwaagen stellen keinen Ersatz für die wöchentlichen Kontrollen durch einen Sachkundigen Anwender dar!

Diese Antwort kam überraschend, weil die Vertreter des UBAs auf der Grünauer Tagung technisch/digitalen Lösungen gegenüber aufgeschlossen schienen. Die Begründung der schriftlichen Ablehnung wirft jedoch Fragen auf.

Die BAuA schreibt: „Diese  Kontrollen  dienen  eben  nicht  nur  dazu,  gefressene  Köder nachzulegen,  sondern  auch  zur  Durchführung  der  zahlreichen  anderen  im  SPC von zugelassenen  Rodentiziden  aufgeführten  Anwendungsbestimmungen und Risikominderungsmaßnahmen, wie z.B.:

Hier zählt die BAuA eine Reihe von Punkten aus der Gebrauchsanweisung aus den SPCs auf, die jedoch gar keinen Bezug auf die Nachkontrollen einer realen Bekämpfungssituation haben.

Warum soll der Befall bei den Nachkontrollen der Köder noch einmal ermitteln? Das wurde doch schon vor der Bekämpfungsmaßnahme getan! Auch die Anmerkung, dass festgestellt werden muss, ob auch Nichtzieltiere die Köder annehmen, geht doch völlig an der Realität vorbei. Wir sind doch schon bei der Planung der Bekämpfung verpflichtet, Köderstationen zu wählen, die den Zugang von Nichtzieltieren verhindert, bzw. minimiert. Was macht es dann weiterführend für einen Sinn zu prüfen ob auch Nichtzieltiere die Köder fressen, wenn wir nach Infektionsschutzgesetz verpflichtet sind, einen Rattenbefall im urbanen Bereich bis zur Tilgung zu bekämpfen. Wir dürfen die Bekämpfungsmaßnahme doch gar nicht stoppen!

Auch macht es gar keinen Sinn, die Köder im Rahmen der Nachkontrollen noch einmal vor Witterungseinflüssen zu schützen oder mit Warnzetteln zu versehen. Auch das wurde doch schon im Rahmen der Einrichtung der Köderstellen getan.

Besonders abwegig scheint die Argumentation der BAuA/UBA, es „dienen die Kontrollen  der  Köderstellen  bzw.  des  befallenen  Objektes  dazu, zu ermitteln, wann keine Köderannahme durch die Zieltiere mehr stattfindet, um dann die Bekämpfungsmaßnahme zu beenden und alle Köder zu entfernen.“  Das ist doch kein Argument gegen den Einsatz von Köderwaagen zur permanenten Fernüberwachung der Köderannahme. Diese technisch/digitalen Verfahren gewährleisten doch eine 24/7 Überwachung der Annahme der Köder und können viel besser ermitteln, wann keine Köderannahme mehr stattfindet, als wöchentliche visuelle Kontrollen durch einen sachkundigen Anwender!

Es sei hier noch einmal klargestellt: Natürlich sind Nachkontrollen der ausgelegten antikoagulanten Köder bei einer Bekämpfungsmaßnahme gegen Nagetiere durch einen sachkundigen Anwender erforderlich.

Es stellt sich aber die Frage, ob technisch/digitale Verfahren der Permanentüberwachung die wöchentlichen Kontrollen ersetzen können, damit der sachkundige Anwender weniger oft kommen muss um nur die wirklich erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Hier eröffnen sogar die europäischen Regeln Spielräume für den geschulten, professionellen Anwender. Im europäischen Kontext sollen die Kontrollintervalle nur für den nicht professionellen Anwender behördlich festgelegt werden. Der sachkundige Anwender soll selber darüber entscheiden dürfen, wann und wie oft er die Nachkontrollen durchführt. Für Deutschland wurden von den nationalen Behörden (UBA/BAuA) auch für den sachkundigen Anwender die Kontrollfristen rechtsverbindlich in den SPCs festgelegt. Wie diese Vorgaben erfüllt werden können, liegt u.a. im Ermessensspielraum dieser zuständigen Behörden.

Dieser Ermessensspielraum wird wohl von den zuständigen Behörden in Bezug auf den Einsatz von Antikoagulantien sehr restriktiv angewendet, wenn technisch/digitale Verfahren als Ersatz für persönliche Präsenz eines sachkundigen Anwenders abgelehnt werden. Die Begründung der Behörde für die Ablehnung dieser Verfahren ist inkonsistent und nicht nachvollziehbar.

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