Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bestätigt auf eine offizielle Anfrage hin, dass für rodentizide Produkte mit Brodifacoum als Wirkstoff bereits Entscheidungen über die Verlängerung der Zulassung getroffen wurden (3/2026).

Auf eine offizielle Anfrage bei der BAuA vom 19.3.2026  bestätigt die BAuA am 26.3.2026, dass im Rahmen der Verlängerung der Zulassung der rodentiziden Präparate mit Brodifacoum als Wirkstoff bereits Entscheidungen getroffen wurden.

In dem Schreiben der BAuA wird jedoch zunächst dargestellt, dass sowohl das Verlängerungsverfahren für die Biozidprodukte mit antikoagulanten Wirkstoffen (Rodentizide) in der  Produktart  14, als  auch  das Verfahren zur  Verlängerung der antikoagulanten  Wirkstoffe für  die  Produktart  14 derzeit  noch  nicht abgeschlossen sind. Es wird weiter dargestellt, dass beide Verfahren, die Anerkennung der Wirkstoffe und die Produktzulassung unabhängig voneinander stattfinden, obwohl eine  Produktzulassung nur dann  erteilt  werden kann,  wenn  vorab der  enthaltene  Wirkstoff  in dem Wirkstoffverfahren von der European Chemicals Agency (ECHA) genehmigt  wurde.

Wie kann denn  das sein? Im Rahmen der Genehmigung der Wirkstoffe legt die ECHA die  Bedingungen (z.B. Anwendungsbeschränkungen) der  Genehmigung  für  den jeweiligen  Wirkstoff nach  der  Wiedergenehmigung fest, welche von den nationalen Behörden bei ihren Entscheidungen über die Produktzulassung zu berücksichtigen sind. Die Verlängerungsverfahren für die rodentiziden Wirkstoffe und die entsprechenden Produkte sind also nicht unabhängig voneinander, sondern stellen ein zweistufiges Verfahren dar, erst die Genehmigung der Wirkstoffe, dann die Produktzulassung, bzw. die Verlängerung der Produktzulassung.

Trotzdem bestätigt die BAuA, dass sie am 3.2.2026 für bestimmte rodentizde Produkte mit blutgerinnungshemmender Wirkung bereits Entscheidungen über die Verlängerung der Zulassung getroffen hat, obwohl das Wirkstoffverfahren bei der ECHA noch gar nicht abgeschlossen ist. Die Entscheidung der BAuA wird aber erst zum 01.07.2026 wirksam.

Besonders spannend ist dabei, dass die Entscheidungen der BAuA nicht von der BAuA veröffentlicht werden. Wie sollen die Anwender denn bitte in Erfahrung bringen, ob Entscheidungen über die Zulassung, bzw. die Verlängerung von Zulassungen getroffen wurden?

Auf diese Frage antwortet die BAuA wie folgt:

„Um  zu  erfahren,  ob  ein individuelles  Verlängerungsverfahren  bereits  abgeschlossen wurde, rufen Sie bitte zunächst die entsprechende Datenbank der ECHA auf. Dort gehen Sie bitte wie folgt vor: 

 Über  die  Suchmaske  können  Sie z.B.  den  Produktnamen  oder  die  jeweilige  Zulassungsnummer suchen. Im unteren Bereich erscheint dann eine Tabelle mit dem jeweiligen Produkt. Rechtsseitig finden Sie ein Auge. Bei einem Klick hierauf werden weitere Informationen bereitgestellt. Unter dem dortigen Reiter „Authorisation  details“ finden  Sie  eine  Tabelle, in  der  die  Zulassungen in  allen Mitgliedstaaten aufgeführt sind. In der Spalte „SPC“ ist das jeweilige, aktuell gültige SPC hinterlegt. Um  zu  erfahren, ob  und  wenn  ja  wann  das Verlängerungsverfahren für  die  jeweilige  Zulassung bereits  abgeschlossen  wurde,  kann unter  dem  Reiter „History  details  and  assessment“ der Werdegang der Zulassung nachvollzogen werden:“

Das hört sich nicht wirklich verbraucherfreundlich an. Es wäre doch schön, wenn unsere deutschen Behörden ihre Entscheidungen offiziell veröffentlichen würden, anstatt dass man in der Historie von europäischen Datenbanken recherchieren muss, um wichtige Daten über die Zulassung und Übergangsfristen zu erhalten. In dem Artikel 52 der Biozidverordnung wird festgelegt, dass die Abverkaufs- und Übergangsfristen ab dem Datum der Entscheidungen über Nichtzulassung, bzw. Verlängerung gelten.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die aktuellen „Zusammenfassungen der Eigenschaften des Biozidproduktes (SPC)“ in den Datenbanken der ECHA für bestimmte rodentizide Produkte mit Brodifacoum als Wirkstoff noch gar nicht gültig sind, sondern erst ab dem 1.7.2026 in Kraft treten. Ab diesem Datum errechnen sich auch die Abverkaufs- und Aufbrauchfristen von jeweils 6 Monaten. Für entsprechende Produkte, welche nach den „alten“ SPC produziert wurden und in unseren Lagern stehen, gelten im Rahmen der Übergangsfristen natürlich noch die alten Gebrauchsanweisungen.

Zur Zeit befinden sich in den Datenbanken der ECHA nur für rodentizide Produkte mit Brodifacoum als Wirkstoff „neue“ SPCs. Für rodentizide Produkte mit Difenacoum als Wirkstoff finden sich in den Datenbanken der ECHA keine SPCs mehr, mit dem Hinweis, dass die Zulassung abgesagt/ausgelaufen sei, obwohl die BAuA im Juli 2025 ihre Entscheidung veröffentlicht hat, die Zulassung aller Rodentizide mit blutgerinnungshemmender Wirkung bis zum 30.6.2026 zu verlängern.

Im Interesse der Anwender dieser Präparate wäre es doch dringend erforderlich, dass die nationalen Behörden und die europäischen Institutionen sich absprechen und keine widersprüchlichen Daten, bzw. Entscheidungen veröffentlichen. In den europäischen Datenbanken der ECHA sieht es so aus, als wenn die Präparate mit Difenacoum als Wirkstoff nicht mehr verkehrsfähig sind, obwohl deren Zulassung von der deutschen BAuA bis zum 30.6.2026 verlängert wurde.

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